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Klärschlamm: Zukunft der
Verwertung und Entsorgung 

Die schon seit Jahren diskutierten Anforderungen an die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung in Deutschland werden derzeit aktualisiert. Nachdem die Bundesregierung Ende vergangenen Jahres Eckpunkte mit den von ihr vorgesehenen Grundlinien vorgestellt hat, steht nun die Vorlage eines Arbeitspapiers zur novellierten Klärschlammverordnung unmittelbar bevor. Obwohl es auch unter den bestehenden Anforderungen an die Klärschlammdüngung keine Beeinträchtigung der Nahrungsmittelqualität  gekommen ist, soll nach der Absicht des Bundesumweltministeriums das Schutzniveau erhöht werden. Da damit voraussichtlich geringere Klärschlammmengen als bisher landwirtschaftlich verwertet werden, wird erwartungsgemäß alternativen thermischen Verfahren eine größere Bedeutung zukommen. Ein besonderes ...

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Während der Expertenrunde erläuterte Bergs die vom BMU vorgesehenen Anforderungen an die Vergabe eines Qualitätssiegels für Klärschlamm sowie die geplanten Erleichterungen für qualitätsgesicherte Schlämme. Demnach sollen Wiederholungs-Bodenuntersuchungen entfallen und bei der Hygienisierungspflicht Ausnahmeregelungen zulässig sein. Zudem will das Ministerium die Abstände zwischen zwei Schwermetalluntersuchungen auf bis zu ein Jahr ausdehnen.
Weitere Erleichterungen im Rahmen der Qualitätssicherung seien bei PCDD/F- und PCB-Untersuchungen geplant, sagte Bergs. Bei qualitätsgesicherten Klärschlämmen soll künftig zulässig sein, diese zu mischen, wenn sie zum Beispiel aus unterschiedlichen Behandlungsanlagen stammen. Zusätzlich plant das Ministerium, die Voranmeldung zu streichen und das Lieferscheinverfahren zu vereinfachen, wenngleich einige Vollzugsbehörden bei letzterem Vorhaben Bedenken angemeldet hätten.
Der Träger der Gütesicherung müsse ein rechtsfähiger Verein und damit eine juristische Person mit eigener Satzung sein, stellte Bergs klar. Die Zulassung erfolge durch die obersten Landesbehörden. Zudem müsse die Unabhängigkeit des Personals von Laboren und der Gütegemeinschaft gewährleistet sein. Das BMU will außerdem einen Qualitätssicherungsausschuss und die vollständige Verwertung des Klärschlamms unter Aufsicht des Trägers der Qualitätssicherung vorschreiben.
Betreiber von Anlagen, die das Qualitätssiegel führen wollen, müssen sich laut Bergs einem einmaligen Anerkennungsverfahren und laufenden Überwachungs- und Kontrollverfahren unterziehen. Dabei soll die Eigen- und Fremdüberwachung gemäß verbindlichen Regelungen möglich sein. Die verantwortliche Person müsse zudem über Sachkunde verfügen. Zusätzlich sieht das BMU anlagenbezogene Anforderungen an Input und Output sowie Kontroll- und Protokollierpflichten vor.
Bei den Grenzwertvorschlägen für Schwermetallgehalte in Schlämmen seien einige Werte moderat erhöht worden, so zum Beispiel für Cadmium von 2 auf 2,5 Milligramm pro Kilogramm Trockensubstanz (TS), sagte Bergs. Weitere Angaben zu Schmermetallen wollte er mit Hinweis auf den in Kürze erscheinenden Arbeitsentwurf nicht machen.
Demgegenüber will das BMU für organische Schadstoffe unterschiedliche Bestimmungen festlegen. So seien für PCDD/F, PCB, AOX, PAK/B(a)P und PFT Grenzwerte vorgesehen. Moschus (AHTN/HHCB), TBT, DBT, MBT und DEHP würden in einem Monitoring berücksichtigt, während es für LAS, NP, PBDE/DBDE und Triclosan keine Grenzwerte geben werde. Gemäß den Angaben verschärft der Arbeitsentwurf die derzeit gültigen Grenzwerte für PCB von 0,2 Milligramm auf 0,1 Milligramm, für PCDD/F von 100 Nanogramm auf 30 Nanogramm sowie für AOX von 500 Milligramm auf 400 Milligramm pro Kilogramm TS. Für B(a)P beträgt der Grenzwert 1 Milligramm. Die Gehalte von Perfluortensiden (PFT) in den Schlämmen werden nach Einschätzung von Bergs künftig sinken und somit eine ähnliche Entwicklung durchlaufen wie Dioxin. Für PFT sei für eine Übergangszeit von 18 Monaten ein Grenzwert von 0,2 Milligramm pro Kilogramm TS vorgesehen, danach ein Grenzwert von 0,1 Milligramm.

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