AöW lehnt Sonderrechte für Konzerne über Investitionsschutz im TTIP und CETA ab

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Die Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft (AöW) hat sich gegen gesonderte Regeln zum Schutz von Investitionen im Rahmen der Freihandelsabkommen zwischen der EU und USA (TTIP) und Kanada (CETA) ausgesprochen. In entwickelten Rechtsstaaten hätten Investoren ausreichend Möglichkeiten, ihre Rechte bei Ungleichbehandlungen einzuklagen, unterstreicht die AöW. Für die Einräumung von Sonderrechten für Investoren aus den Vertragsländern bestehe daher keine Veranlassung. Nationale Entscheidungen und Regelungen im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen wie in der Wasserwirtschaft sollten generell nicht durch „Sonderrechte“ angegriffen werden können.

Der Einwand ist Teil eines Entwurfs, den die AöW als Antwort auf die Online-Konsultation der EU-Kommission zu den Modalitäten des Investitionsschutzes und der Investor-Staat-Streitbeilegung (ISDS) im Rahmen der Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) bekannt gemacht hat. Darin bringt der Verband zum Ausdruck, dass er einen zusätzlichen Investitionsschutz ablehnt. Nach Auffassung der AöW-Geschäftsführung ist darüber hinaus nicht begründbar, dass souveräne Staaten mit ihrem Haushalt für das unternehmerische Risiko von privaten Konzernen haften sollen, und dies aufgrund von Entscheidungen von ISDS-Schiedsstellen, die nicht den Regeln der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterlägen. Eine Privilegierung von internationalen Investoren gegenüber inländischen Investoren sei überdies nicht nachvollziehbar.

Nationale Entscheidungen und Regelungen in bestimmten Bereichen, wie zum Beispiel der öffentlichen Dienstleistungen (Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse), sollten generell nicht durch „Sonderrechte“ angegriffen werden können, fordert die AöW. Deshalb sollte der Geltungsbereich von Bestimmungen zum Investorenschutz für diese Bereiche prinzipiell ausgeschlossen sein. Zudem habe die EU nach den europäischen Verträgen keinerlei Kompetenz, in diese Bereiche einzugreifen und Sonderrechte für Investoren einzuräumen. Das widerspreche Art. 4 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 5 des EUV, erklärte die AöW.

Weiterhin sei im Zusatzprotokoll 26 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein sehr weiter nationaler, regionaler und lokaler Spielraum für die Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse festgelegt, wozu nach dem Verständnis in der EU die Wasserversorgung gehört. Dabei sollen die Bedürfnisse und Präferenzen der Nutzer und die unterschiedlichen geografischen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten beachtet werden, unterstreicht der Verband. Die AöW befürchtet, dass die EU-Kommission und der Ministerrat über ihre Kompetenz zur Regelung von Handelsbeziehungen in die Kompetenzen der Mitgliedstaaten eingreifen und die bestehenden Strukturen der Daseinsvorsorge preisgeben. „Das muss verhindert werden“, betonte AöW-Geschäftsführerin Christa Hecht.

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