Anschluss- und Benutzungszwang istAusdruck der Sozialbindung des Eigentums
Der Anschluss- und Benutzungszwang für eine Wasserversorgungseinrichtung ist verfassungsgemäß. Diese Feststellung hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in einem unanfechtbaren Beschluss getroffen, mit dem es den Antrag eines Eigentümers abgelehnt hat, der sich unter Berufung auf den Eigentumsbegriff des Grundgesetzes gegen den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgung wandte.
Der Anschluss- und Benutzungszwang für eine Wasserversorgungseinrichtung erweist sich dem OVG zufolge als verhältnismäßig, denn er stelle eine zulässige gesetzliche Inhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, der Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetze bestimmt. Zudem sei er Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG.
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