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BGH: Wasserversorger zur Auskunft gegenüber dem Kartellamt verpflichtet

02.02.2012 − 

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Trinkwasser auf der Grundlage eines Anschluss- und Benutzungszwangs und einer Gebührensatzung liefert, ist Unternehmen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und deshalb zur Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet. Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Ende Januar veröffentlichten Beschluss den Antrag des Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverbands (NWA), die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen den Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts anzuordnen, abgelehnt, und den anders lautenden Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (EUWID 03/2011) aufgehoben (Az.: KVR 9/11).

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