Gewässerunterhaltungspflicht besteht in erster Linie gegenüber der Allgemeinheit
Die Gewässerunterhaltungspflicht besteht in erster Linie gegenüber der Allgemeinheit. Unter anderem mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Aachen den Antrag eines Grundstückseigentümers, im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Ufersicherungsanlage errichten zu lassen, abgelehnt (Az.: 7 L 326/11 vom 27.09.2011). Der Antragsteller wollte erreichen, dass im Bereich seiner Ufergrundstücke eine solche Anlage gebaut werden sollte, mit der weitere Beschädigungen seines Grundstücks und insbesondere weitere Uferabbrüche sowie zu befürchtende Überflutungen bei Hochwasser sicher vermieden werden sollten.
zurück − BVerwG weist Beschwerde gegen Urteil zu Anschluss- und Benutzungszwang zurück
Vertrag mit Unternehmen hebt Gebührenpflichtigkeit nicht auf − vor
Abo & Shop