Kartellsenat des OLG Stuttgart hebt Verfügung gegen die Energie Calw GmbH auf
Der Kartellsenat des OLG Stuttgart hat die Verfügung der baden-württembergischen Landeskartellbehörde vom 24. Februar 2011 gegen die Energie Calw GmbH aufgehoben (Beschluss vom 25. August, Az.: 201 Kart 2/11). Mit dieser Verfügung sollte die Energie Calw GmbH verpflichtet werden, in den Jahren 2008 und 2009 bei allen Tarif-Wasserkunden bei der Berechnung der Wasserentgelte einen Nettopreis von nicht mehr als 1,82 Euro je Kubikmeter anzulegen. Eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Eine abschließende Entscheidung zur Missbräuchlichkeit der Wasserentgelte hat der Kartellsenat nicht getroffen.
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Ableiten in städtischen Wassergraben ist gebührenpflichtige Benutzung − vor
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