OLG: Ob Preissenkung in Wetzlar weiterwirkt, ist nicht ausreichend deutlich
Nachdem die Stadt Wetzlar seit Jahresbeginn ihre Wasserversorgung umstrukturiert hat, liegen die Voraussetzungen für einen sofortigen Vollzug der Preissenkungsverfügungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vor. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Wetzlarer Wasserversorgers Enwag gegen eine Missbrauchsverfügung der Landeskartellbehörde wiederhergestellt wurde, soweit sie den Zeitraum ab dem 1. Januar 2011 betrifft - seitdem betreibt Wetzlar die Versorgung wieder selbst als Eigenbetrieb. Soweit die hessische Landeskartellbehörde dem Unternehmen aufgegeben hat, die seit dem 1. Januar 2009 zuviel vereinnahmten Entgelte mit der Jahresabrechnung für das Jahr 2010 zurückzuerstatten, hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dem Beschluss zufolge aber keinen Erfolg.
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Gebührenerhebung durch private Gesellschaft bedarf gesetzlicher Grundlage − vor
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