Für Altverbindlichkeiten eines Wasser- und Bodenverbandes stehen letztlich immer die Mitglieder des Verbandes in der Pflicht. Diese Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem unanfechtbaren Beschluss getroffen, mit dem es auch den Beschluss des Haushalts eines Wasser- und Bodenverbands ...
Für Altverbindlichkeiten eines Verbandes stehen letztlich die Mitglieder in der Pflicht
OVG bestätigt Beschluss des Haushalts durch Beauftragten
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