Widerruft eine Behörde auf Grundlage des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG) ein altes Wasserrecht, ist dafür kein konkretes öffentliches Interesse erforderlich. Vielmehr soll die Wasserrechtsbehörde in die Lage versetzt werden, die Ressource Wasser, an der ein nutzlos gewordenes Recht eines Privaten besteht, durch ...
Widerruf eines alten Wasserrechts bedarf keines besonderen öffentlichen Interesses
VGH Bayern bestätigt Widerruf einer Wasserkraft-Nutzung
Ähnliche Artikel
© 2017 EUWID Europäischer Wirtschaftsdienst GmbH | Alle Rechte vorbehalten.
Hinweis zum Urheberrecht Die einzelnen von EUWID veröffentlichten Artikel, Tabellen und sonstigen Inhalte sind urheberrechtlich geschützt und ausschließlich zum eigenen Gebrauch des Kunden und seiner Mitarbeiter bestimmt. Sofern keine weitergehende Lizenzvereinbarung besteht, darf lediglich ein Ausdruck erstellt werden, der in Form eines betriebsinternen Umlaufs an einem einzelnen, mit dem Kunden vereinbarten Standort weitergegeben wird. Das digitale Verbreiten von EUWID-Inhalten, insbesondere per Intranet oder per E-Mail, betriebsintern, konzernweit oder außerhalb des Unternehmens ist nicht erlaubt und stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Mehr lesen Sie in unseren FAQ.