Widerruf eines alten Wasserrechts bedarf keines besonderen öffentlichen Interesses

VGH Bayern bestätigt Widerruf einer Wasserkraft-Nutzung

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Widerruft eine Behörde auf Grundlage des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG) ein altes Wasserrecht, ist dafür kein konkretes öffentliches Interesse erforderlich. Vielmehr soll die Wasserrechtsbehörde in die Lage versetzt werden, die Ressource Wasser, an der ein nutzlos gewordenes Recht eines Privaten besteht, durch ...

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