Kein Verfahren gegen K+S wegen Laugenversenkung

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Manager und Mitarbeiter des Düngemittelherstellers K+S müssen sich nicht wegen Gewässerverunreinigung vor Gericht verantworten. Das Oberlandesgericht Thüringen hat am Freitag per Beschluss eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Meiningen zurückgewiesen, teilte das OLG mit. Die Beschwerde richtete sich gegen einen Beschluss des Landgerichts Meiningen vom September 2016. Mit diesem hatte das Landgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung eines Hauptverfahrens wegen möglicher Straftaten bei der Versenkung von Salzabwässern in der Gerstunger Mulde in den Jahren 1999 bis 2007 abgelehnt.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung nach eigenen Angaben in weitgehender Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landgerichts Meiningen im Kern darauf gestützt, dass wegen eines Teils der den Zeitraum von 1997 bis 2007 betreffenden Tatvorwürfe Verjährung eingetreten sei. Zugleich hatte es den Antrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, die K+S AG als Nebenbeteiligte zuzulassen und darüber hinaus Beschlagnahmebeschlüsse aufgehoben, weil die umfangreichen Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen rechtswidrig gewesen seien. Darüber hat das OLG noch keine Entscheidung getroffen.

Damit bleibe es bei der Entscheidung des Landgerichts Meiningen, die Anklage nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes bestätigt laut K+S die Sichtweise des Unternehmens, dass die Vorwürfe unbegründet und die erteilten Genehmigungen zur Versenkung von Salzabwässern rechtmäßig seien.

Die Gemeinde bedauert, dass eine juristische Aufarbeitung „des sicherlich schwierigen und komplexen Themas durch die Strafgerichte nicht erfolgt“, sagte Bürgermeisterin Sylvia Hartung. Über weitere Beschwerden zum Verfahren, insbesondere auch bezüglich der bisher verwehrten Akteneinsicht für die Gemeinde, habe das Oberlandesgericht noch nicht entschieden. Die Gemeinde hoffe, dass dem Antrag noch positiv entsprochen werde, „damit wenigstens in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und bezüglich Schadenersatzansprüchen vor den Zivilgerichten die berechtigten Interessen der Gemeinde hinreichend gewahrt werden“, so Hartung.

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