Wegen unzureichender Umsetzung der novellierten europäischen Trinkwasserrichtlinie verklagt die EU-Kommission Polen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Die bisherigen Bemühungen der polnischen Behörden, nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der europäischen Bestimmungen zu erlassen, seien unzureichend, teilte die Kommission in Brüssel mit. Mit der Klage beantrage sie auch die Verhängung finanzieller Sanktionen.
Die Kommission erinnert daran, dass die Neufassung der Trinkwasserrichtlinie durch aktualisierte Wasserqualitätsstandards zum Schutz der menschlichen Gesundheit beitrage. So schreibe die Richtline etwa vor, gegen bedenkliche Schadstoffe wie endokrine Disruptoren und Mikroplastik vorzugehen und für sauberes Leitungswasser zu sorgen.
Die Neufassung der Richtlinie befasse sich auch mit Wasserverlusten, da derzeit durchschnittlich 30 Prozent des Trinkwassers während der Verteilung in der EU verloren gehen. Bis zum 12. Januar 2023 hatten die Mitgliedstaaten Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen und den Bestimmungen nachzukommen.
Bereits im März 2023 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Polen gerichtet. Ein solches will die Kommission nun auch an Bulgarien, Griechenland, Spanien, die Niederlande und Portugal wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie übermitteln.
Auch in Bulgarien, Griechenland, Spanien, den Niederlanden und Portugal unzureichende Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie
In Bulgarien seien der Anwendungsbereich der in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Abweichungen, die Risikobewertung und das Risikomanagement, die für das Trinkwasserversorgungssystem vorgeschrieben sind, sowie Aspekte im Zusammenhang mit der Überwachung der Trinkwasserqualität nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden, erklärte die Kommission.
In Griechenland werde der Anwendungsbereich der Richtlinie im nationalen Recht eingeschränkt, und es würden nicht alle Trinkwasserversorger berücksichtigt. Zu den Mängeln im spanischen Recht gehören nach Mitteilung der Kommission die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Richtlinie sowie das Fehlen von spezifischen Bestimmungen über Risikobewertungen in Bezug auf das Trinkwasserversorgungssystem und von Bestimmungen für eine regelmäßige Überprüfung. Das niederländische Recht wiederum weise Mängel in Bezug auf die Überwachung der Trinkwasserqualität und die Förderung des Zugangs zu Trinkwasser auf.
Im portugiesischen Recht wurden mehrere Bestimmungen der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt, teilte die Kommission weiter mit. Dazu gehörten die Bestimmungen zum Anwendungsbereich, zum Umfang der Risikobewertung in Bezug auf das Trinkwasserversorgungssystem, zur Rolle der zuständigen Behörden sowie zu den Produkten, die mit Trinkwasser in Berührung kommen dürfen.
Litauen erhält Aufforderungsschreiben wegen Versäumnissen bei WRRL
Auch Litauen erhält ein Aufforderungsschreiben, weil es die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und hier insbesondere die Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der erteilten Genehmigungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Die vollständige Umsetzung der EU-Wasserqualitätsstandards sei eine entscheidende Voraussetzung für den wirksamen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, betont die Kommission. Die Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten, für jede Flussgebietseinheit ein Maßnahmenprogramm festzulegen, um den guten Zustand europäischer Gewässer wie Flüsse und Seen zu gewährleisten.
Jedes Maßnahmenprogramm muss Maßnahmen zur Kontrolle verschiedener Arten der Wassernutzung, wie etwa Entnahme, Aufstauung, Einleitung aus Punktquellen und diffusen Quellen, enthalten, so die Kommission. Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, diese Kontrollmaßnahmen, einschließlich etwaiger erteilter Genehmigungen, regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, um festzustellen, ob die bestehenden Maßnahmen ihren Zielen noch entsprechen. Litauen habe die Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der Wasserentnahmen jedoch sowohl für Oberflächengewässer als auch für Grundwasser nicht ordnungsgemäß umgesetzt.
Die Empfänger der Aufforderungsschreiben haben nun zwei Monate Zeit, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Länder zu richten.




