Österreich: Neue Abfallverbrennungsverordnung schreibt Thermik für 85 Prozent des Klärschlamms vor

Übergangsfrist bis 2033 / Zwei bis drei weitere Verbrennungsanlagen benötigt

In Österreich ist die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm aus Kläranlagen ab einer Ausbaugröße von 20.000 Einwohnerwerten künftig verboten. Darauf hat das Wiener Klimaschutzministerium (BMK) anlässlich der Neufassung der österreichischen Abfallverbrennungsverordnung erneut hingewiesen. Die Novelle wurde Mitte Mai im österreichischen Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Ab 2033 müssen kommunale Klärschlämme aus den betreffenden Kläranlagen verbrannt werden. Das sind etwa 85 Prozent des Klärschlammaufkommens in Österreich. Als Technologie sei die Monoverbrennung vorgesehen, teilte die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) mit. Dies entspreche der österreichischen Klärschlammstrategie, deren Behandlungsgrundsätze im Bundesabfallwirtschaftsplan festgelegt seien.

Als Grund für die verpflichtende Verbrennung von Klärschlamm aus größeren Kläranlagen nannte das BMK in erster Linie den Eintrag großer Mikroplastikmengen in fruchtbare Äcker. Zu verantworten habe das die Verwendung von Klärschlamm als Düngemittel, betonte das Ministerium. Zudem enthalte Klärschlamm Hormone, Arzneimittelrückstände, Schwermetalle und die Umweltgifte POPs und PFAS. Durch die Verbrennung des Klärschlamms würden die darin konzentrierten Umweltgifte zerstört.

Weitere Einzelheiten zur Neufassung der österreichischen Abfallverbrennungsverordnung finden Sie hier......

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