Ein Verwaltungsakt wie eine Allgemeinverfügung zur Löschwasserversorgung ist nichtig, wenn Adressaten aufgrund von Widersprüchen, gedanklichen Brüchen oder anderen Ungereimtheiten nach keiner denkbaren Betrachtungsweise erkennen können, was von ihnen verlangt wird. Diese Feststellung hat das ...
Adressat von Löschwasser-Verfügung muss erkennen können, was von ihm verlangt wird
Urteil des VGH Mannheim zu Löschwasserversorgung teilweise aufgehoben
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