Die Erneuerung einer Anschlussleitung darf nicht allein aufgrund des Alters der Leitung angeordnet werden. Vielmehr muss ein tatsächlicher Bedarf bestehen, sie aufgrund ihres Zustandes zu erneuern, etwa, wenn die Anschlussleitung insgesamt so schadhaft ist, dass die Abwässer nicht mehr unschädlich beseitigt werden ...
Alter einer Anschlussleitung muss kein Grund für Erneuerung sein
OVG NRW erklärt Regelung aus Abwassersatzung für unangemessen
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