AöW für Stärkung des Verursacherprinzips in Trinkwassereinzugsgebieteverordnung

Die Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft (AöW) begrüßt den Entwurf einer Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEzgV) des Bundesumweltministeriums als Chance, die Trinkwasserressourcen in Zeiten des fortschreitenden Klimawandels und zunehmender Verschmutzung stärker zu schützen. Für den Schutz der Trinkwasserressourcen sei es von besonderer Bedeutung, dass die vorgesehene Risikobewertung Konsequenzen haben müsse, schreibt die AöW in ihrer Stellungnahme zu dem Referentenentwurf. Die Behörden sollten stärker dazu angehalten werden, erkannte Risiken durch die Verursachenden zu unterbinden, um die Trinkwasserressourcen zu schützen.

Sofern Risiken durch bestimmte Stoffe erkannt werden, seien die Emissionsquellen zu unterbinden; es müssten Verbote der ursächlichen Nutzungen ausgesprochen werden können, um die Risiken zu beherrschen, fordert die AöW.

Die Aöw spricht sich in ihrer Stellungnahme zudem dafür aus, die Anwendung des Verursacherprinzips in der Verordnung festzuschreiben; Kosten dürfen nicht der Allgemeinheit bzw. den Gebührenzahlenden aufgebürdet werden. Die Kosten für das Risikomanagement habe der Verursacher bzw. der Auslöser eines Risikos zu tragen, sofern dieser bekannt ist, fordert die AöW.

Zudem gelte es, den Informationsaustausch zwischen den Behörden untereinander und mit den Betreibern zu verbessern. Um den erhöhten Aufwand bewältigen zu können, seien die personellen Kapazitäten in den Verwaltungen zu erhöhen.

Die Frist, der zufolge eine Bewertung erstmalig bis 2026 durchzuführen ist, ist nach Auffassung der AöW für ländliche Wasserversorger nicht einzuhalten. Hier sollte es eine Abstimmung zwischen den Ländern und Kommunen geben, um die Umsetzung in allen Gebieten erfüllen zu können, heißt es in der Stellungnahme – gegebenenfalls sei weitere Unterstützung nötig; die personellen Ressourcen fehlen besonders im ländlichen Bereich.

Die Richtwerte für Pestizid-Metaboliten müssten entsprechend dem Verschlechterungsverbot und im Sinne der Konsistenz an den Gesundheitlichen Orientierungswert (GOW) in die TrinkwEzgV angepasst werden, heißt es in der Stellungnahme weiter. Richtwerte in Höhe von 0,3 μg/L des GOW-Konzepts (GOW2) sowie 0,1 bzw. 0,01 μg/L ggf. bei Gentoxizität bzw. ggf. bei endokriner Wirkung fehlten und seien zu ergänzen; der aufgeführte Richtwert von 10 μg/L sei dementsprechend wieder zu streichen.

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