Die Gewässerrandstreifen, die durch die Novellierung des Wassergesetzes eingeführt worden sind, greifen in Baden-Württemberg nur vergleichsweise gering in die Eigentums- und Nutzungsinteressen ein. Eine generelle unzumutbare Betroffenheit sei nicht erkennbar, schreibt das Ministerium für Ländlichen Raum in seiner ...
Baden-Württemberg: „Gewässerrandstreifen nicht generell unzumutbar“
„Bereits seit Jahren Anpassungen erforderlich“
Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihre E-Mail Adresse und Passworts auf alle
Artikel zugreifen.
- Anzeige -