Die EU-weit geltenden, einheitlichen Mindeststandards für Umweltstraftatbestände sollen schlank und praxisgerecht umgesetzt werden. Das fordert der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts, das das Bundesjustizministerium kürzlich vorgelegt hat. Eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt soll Rechtssicherheit für alle betroffenen Wirtschaftsakteure schaffen. Mit der Richtlinie sollen EU-weit einheitliche Mindestvorschriften für die Definition von Umweltstraftaten und für die Verhängung von Strafen zum Schutz der Umwelt festgelegt werden. Das Bundesjustizministerium betone an mehreren Stellen der Gesetzesbegründung, dass man gezielt über diese Mindeststandards im deutschen Strafrecht hinausgehen wolle, berichtet der BDEW.
Die Umsetzung der Richtlinie erfordert Änderungen in zahlreichen Gesetzen (u. a. StGB, OWiG, BNatSchG, ChemG). Hervorzuheben ist laut dem BDEW die Einführung eines Straftatbestandes für das rechtswidrige Inverkehrbringen umweltschädlicher Produkte (§ 325 StGB n. F.), der eine Art strafrechtliche „Produkthaftung“ begründet. Neu ist auch der Tatbestand der „unerlaubten Ausführung von Vorhaben“ (§ 327a StGB), der die Ausführung umweltgefährdender, UVP-pflichtiger Vorhaben ohne Genehmigung erfasst. Erstmals wird zudem das „Ökosystem“ als weiteres schützenswertes Umweltmedium neben Boden, Wasser, Luft, Tieren, Pflanzen und der menschlichen Gesundheit definiert und in die Strafvorschriften integriert (§ 330d Abs. 1 Nr. 2 StGB).
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