Im Fall eines Notleitungsrechts ist der Berechtigte zur Herstellung und Unterhaltung der Leitungen und Anlagen, etwa für Wasser und Abwasser, verpflichtet. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Aktenzeichen: V ZR vom 27. September 2019). In dem behandelten Fall muss die beklagte ...
BGH zum Notleitungsrecht: Der Berechtigte muss Leitungen herstellen und unterhalten
Urteil: Grundstückseigentümerin zur anteiligen Kostentragung verpflichtet
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