BMUV: Aus Brüssel bislang keine Vorschläge zu prioritär gefährlichen Stoffen in Gewässern

Kleine Anfrage der Linksfraktion / Quecksilberemissionen in Gewässer

Die EU-Kommission hat bislang keine Vorschläge zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritär gefährlichen Stoffen in Gewässer im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vorgelegt. Das schreibt das Bundesumweltministerium (BMUV) in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag (Drucksache 20/1805) zum Thema „Verminderung der Einleitung gefährlicher Stoffe in Gewässer“. Die Richtlinien in Bezug auf die gefährlichen Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (2008/105/EG und 2013/39/EU) stellten keine Vorschläge im Sinne des Artikel 16 Absatz 6 WRRL dar, erklärt das Ministerium. Grund hierfür sei, dass sie nur die prioritären gefährlichen Stoffe an sich bestimmen, aber keine Anforderungen für die Beendigung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten dieser Stoffe beinhalten.

Die Linksfraktion hatte in ihrer Anfrage darauf hingewiesen, dass die EU-Kommission nach Artikel 16 Absatz 6 WRRL Vorschläge zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten vorlegt. Dabei berücksichtigt sie gemäß Artikel 6 Absatz 3 WRRL die Auswahl bedenklicher Stoffe, die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften bezüglich gefährlicher Stoffe oder in einschlägigen internationalen Übereinkommen getroffen sind. Der Zeitplan darf 20 Jahre ab dem Zeitpunkt der Annahme der Vorschläge durch das Europäische Parlament und den Rat nicht überschreiten. Kommt keine Einigung zustande, sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 8 WRRL verpflichtet, Umweltqualitätsnormen und Begrenzungsmaßnahmen für die Haupteinleitungsquellen festzulegen, so die Linksfraktion.

Bei der 20-Jahres-Frist handelt es sich um eine Maximalfrist, schreibt das Ministerium in seiner Antwort. Eine Pflicht der Mitgliedstaaten, eigene Maßnahmen zu ergreifen, entstehe nach Artikel 16 Absatz 8 WRRL nur dann, wenn Vorschläge von der EU-Kommission unterbreitet werden und innerhalb von sechs Jahren keine Einigung erzielt wird. Diese Bedingung sei jedoch nicht eingetreten, da die EU-Kommission keine entsprechenden Vorschläge vorgelegt habe. Dementsprechend seien in Deutschland keine spezifischen Begrenzungsmaßnahmen festgelegt worden. Die Vorgaben der WRRL sowie der Richtlinien 2008/105/EG und die Änderungs-Richtlinie 2013/39/EU zu Umweltqualitätsnormen und prioritären Stoffen im Bereich der Wasserpolitik seien allerdings in der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) umgesetzt worden....

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