Bund der Steuerzahler NRW kritisiert Entwurf zur KAG-Änderung als Rückschritt

„Weiterhin sollen mit Gebührenaufkommen Überschüsse erwirtschaftet werden“

Der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen hat den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften kritisiert. Die Landesregierung wolle mit dem „Reparaturgesetz“ das Rad zurückdrehen – und die rechtliche Situation vor dem OVG NRW-Urteil vom diesjährigen Mai wiederherstellen, heißt es in einer Stellungnahme, den der Steuerzahlerbund nach der öffentlichen Anhörung des Kommunal-Ausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen im November zum Thema der geplanten Gesetzesänderung vorgelegt hat.

Nach den Forderungen des Bundes der Steuerzahler NRW zur KAG-Änderung ist bei der Ermittlung der angemessenen Verzinsung vom betriebsnotwendigen Anlagevermögen auszugehen, und das Umlaufvermögen sei nicht zu verzinsen. Bei der Feststellung eines angemessenen Mischzinssatzes sei von Realzinssätzen auszugehen, heißt es in der Stellungnahme. Als Basis für die kalkulatorische Verzinsung sollten die Herstellungs- und Anschaffungskosten dienen; die Berechnung kalkulatorischer Zinsen auf Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten sollte untersagt sein. Abschreibungen dürfen nach Auffassung des Steuerzahlerbundes NRW nur auf das betriebsnotwendige Anlagevermögen erfolgen.

„Neue gerichtliche Verfahren
zu erwarten“

Die Landesregierung habe mit dem Gesetzentwurf Neuregelungen bei den kommunalen Benutzungsgebühren vorgelegt, die vor allem darauf abzielten, weiterhin mit dem Gebührenaufkommen Überschüsse zu erwirtschaften, kritisiert der Steuerzahlerbund. Diese Überschüsse dienten vielfach als allgemeine Deckungsmittel im Kernhaushalt und übernehmen damit im Ergebnis die Funktion einer Steuer, heißt es in der Stellungnahme. „Sie widersprechen - wie die bis 17. Mai 2022 vielerorts gelebte Praxis bei der Gebührenkalkulation - § 6 Absatz 1 Satz 3 KAG NRW, nach dem das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen soll“, so der Steuerzahlerbund. Bei Verabschiedung des Gesetzes dürften neue gerichtliche Verfahren zu erwarten sein. Auch die Fortführung und Ausweitung von Bilanzierungshilfen in den Kommunalhaushalten, die mit dem Gesetz ebenfalls verabschiedet werden soll, sei abzulehnen.

Landesregierung will Gebührenrecht an geänderte Rechtsprechung des OVG anpassen

Die nordrhein-westfälische Landesregierung will mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (Drucksache 18/997) das Gebührenrecht an die geänderte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW zur Kalkulation von Abwassergebühren anpassen. Mit der Änderung und Ergänzung des § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) werde die durch die OVG-Entscheidung vom 17. Mai 2022 (Aktenzeichen 9 A 1019/2) geschaffene Rechtsunsicherheit beseitigt und das Gebührenrecht weiterentwickelt, heißt es in dem von der Landesregierung vorgelegten Gesetzentwurf, den das Plenum des Landtags an den Kommunalausschuss überwiesen hatte. Grundlegende Regelungen zu kalkulatorischen Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen seien nun unmittelbar im Gesetz zu finden.

Das Oberverwaltungsgericht hatte entschieden, dass der gleichzeitige Ansatz einer Abschreibung der Entwässerungsanlagen mit ihrem Wiederbeschaffungszeitwert – dem Preis für die Neuanschaffung einer Anlage gleicher Art und Güte – sowie einer kalkulatorischen Verzinsung des Anlagevermögens mit dem Nominalzinssatz einschließlich Inflationsrate unzulässig ist. An der bisherigen anderslautenden Rechtsprechung werde nicht mehr festgehalten, stellte das OVG fest.

Steuerzahlerbund: Begriffe in Entwurf
könnten Verwirrung stiften

Eine angemessene Verzinsung des „betriebsnotwendigen Kapitals“ soll zukünftig zu den ansatzfähigen Kosten zählen, erläutert der Steuerzahlerbund; bisher erfolgte die Verzinsung auf Basis des „aufgewandten Kapitals“. Hier ist es nach Auffassung des Steuerzahlerbundes fraglich, ob die Begriffe deckungsgleich sind. Als Basis in der Gebührenkalkulation könne dieser Wert höher als das „aufgewandte Kapital“ sein, weil er neben dem Anlagevermögen auch das Umlaufvermögen umfasse. Dabei soll zukünftig für den Anteil des in der Einrichtung gebundenen Fremdkapitals der durchschnittliche Fremdkapitalzinssatz angesetzt werden können. Für den Anteil des in der Einrichtung gebundenen Eigenkapitals könnte maximal der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergebende Nominalzinssatz verwendet werden....

Weiterlesen mit

Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihre E-Mail Adresse und Passworts auf alle Artikel zugreifen.
- Anzeige -

- Anzeige -