Das Bundeskabinett hat vergangene Woche die Oberflächengewässerverordnung (OGewV) verabschiedet. Damit werden die EU-rechtlichen Vorgaben in Bezug auf prioritäre Stoffe in nationales Recht umgesetzt. Neben den Vorgaben, die aus der OGewV 2011 übernommen werden, entsprechen die Neuregelungen und Änderungen im Wesentlichen dem OGewV-Entwurf aus dem Mai (EUWID 24.2015). Neu ist jedoch, dass die Qualitätsnorm für Nitrat von maximal 50 Milligramm pro Liter, die ursprünglich nicht mehr in der OGewV geregelt werden sollte, in die Verordnung wieder aufgenommen wurde (Anlage 8, Tabelle 2). Im Hinblick auf den beträchtlichen Änderungsbedarf werde von einer Novellierung der OGewV 2011 abgesehen, heißt es in der Verordnungsbegründung. Vielmehr soll die bisherige Verordnung durch eine neue Oberflächengewässerverordnung abgelöst werden.
Wie im Mai-Entwurf vorgesehen, werden die Regelungen über die Bestandsaufnahme der Emissionen, der Einleitungen und der Verluste prioritärer Stoffe und bestimmter anderer Schadstoffe der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ergänzt (§ 4 Absatz 2). Die entsprechenden Stofflisten werden fortgeschrieben, d. h. um Stoffe und neue Umweltqualitätsnormen aus der novellierten Richtlinie über Umweltqualitätsnormen (UQN-RL) ergänzt.
Die bisherige Liste flussgebietsspezifischer Schadstoffe wird gestrafft. Die Umweltqualitätsnormen wurden laut Verordnungsbegründung hinsichtlich ihrer Risikorelevanz überprüft und – soweit zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie erforderlich – unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft fortgeschrieben (Anlage 6). Die Fristen bei den neu identifizierten Stoffen und den aktualisierten Umweltqualitätsnormen würden an die Fristen der Bewirtschaftungsplanung (§ 84 Absatz 1 WHG) angepasst, heißt es.
Die Anforderungen zur Erreichung des guten chemischen Zustands bei überarbeiteten Umweltqualitätsnormen und Umweltqualitätsnormen für neue Stoffe sollen dazu dienen, die entsprechenden Vorgaben aus der geänderten UQN-RL umzusetzen (§ 7). Auch hier würden die Fristen an die Fristen der Bewirtschaftungsplanung angepasst.
Den verbesserten Erkenntnissen zu Anforderungen an den guten beziehungsweise sehr guten ökologischen Zustand oder das gute beziehungsweise höchste ökologische Potenzial trügen nun auch die überarbeiteten Vorgaben zu den allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten (Anlage 7) Rechnung. Erstmalig seien biologische Daten, die mit den WRRL-konformen Verfahren erhoben wurden, mit den physikalisch-chemischen Parametern nach Anlage 3 Nummer 3.2. OGewV in Beziehung gesetzt. Die neuen Werte entsprechen der Verordnungsbegründung zufolge nun dem aktuellen Stand des Wissens.