Die maßgeblichen Vorschriften zum Altanschließer-Urteil des BGH

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§ 8 KAG Bbg. n.F.: Abs. 7: „Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage, in den Fällen des Absatzes 3 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des Absatzes 5 mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts. Wird ein Anschlussbeitrag nach Absatz 4 ...

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