DWA und DVGW: Düngesetz noch in dieser Legislaturperiode verabschieden

Stopp des Vermittlungsverfahrens Gefahr für den Gewässerschutz

Die ausgesetzten Verhandlungen zur Verabschiedung des Düngegesetzes sind nach Auffassung von DVGW und DWA ein herber Schlag für den Gewässerschutz. Die Verabschiedung des Düngegesetzes müsse noch in dieser Legislaturperiode erfolgen, und die von der Landwirtschaft abgelehnte Stoffstrombilanzierung müsse Teil des Düngegesetzes bleiben, forderten die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) und der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW) anlässlich der für gescheitert erklärten Gespräche im Vorfeld des Vermittlungsausschusses. Ansonsten könne kein nachhaltiger Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer erreicht werden.

Die gemeinsame Arbeit der Mitglieder der Regierungskoalition und der Opposition mit den Bundesländern im Vermittlungsausschuss habe zum Ziel gehabt, noch im Januar einen Konsens bei der Änderung des Düngerechts zu erreichen, um die Änderung des Düngegesetzes vor den Neuwahlen verabschieden zu können. Dies sei nun in weite Ferne gerückt. DVGW und DWA kritisieren dies ausdrücklich und fordern dazu auf, die Gespräche schnellstens wieder aufzunehmen, heißt es in der Mitteilung.

Ohne diesen Konsens würde sehr viel Zeit zu Lasten der Landwirtschaft und des Gewässerschutzes verloren gehen. Zudem drohe nach wie vor die Wiederaufnahme des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland wegen der seit mittlerweile 30 Jahren andauernden unzureichenden Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie.

Stoffstrombilanz zu gesamtbetrieblicher Nährstoffbilanzierung weiterentwickeln

DWA und DVGW warnen eindringlich vor einer Streichung der Stoffstrombilanzierung. Die Stoffstrombilanzverordnung habe das Ziel, durch die Begrenzung der zulässigen Stickstoffüberschüsse die regional weiterhin zu hohe Nitratbelastung der Gewässer aus der Landwirtschaft spürbar zu verringern. Sie basiere auf einem bewährten und robusten Bilanzierungsverfahren für den landwirtschaftlichen Betrieb als Ganzes.

In Verbindung mit geeigneten Kontrollwerten für zulässige Nährstoffüberschüsse ermögliche sie eine verursachergerechte Überprüfung der Wirksamkeit der Düngeverordnung. Dabei räume sie den betroffenen Landwirtinnen und Landwirten größtmögliche Freiheiten bei der Flächenbewirtschaftung ein. Die vom Agrarausschuss des Bundesrates angeregte ersatzlose Streichung der Stoffstrom- oder Nährstoffbilanz gefährde den Gewässerschutz und löse das Nitratproblem nicht. „Notwendig ist die Weiterentwicklung der bestehenden Stoffstrombilanz zu einer praxisgerechten gesamtbetrieblichen Nährstoffbilanzierung“, betonen DVGW und DWA.

Enges Zeitfenster kein Argument für Verzicht auf die Stoffstrombilanzierung

Das enge Zeitfenster in der noch laufenden Legislaturperiode sei kein Argument für einen Verzicht auf die Stoffstrombilanzierung. Praktikable und auch für den Schutz der Gewässer und Trinkwasserressourcen geeignete Vorschläge zur Weiterentwicklung der Stoffstrombilanz zu einer praxisgerechten betrieblichen Nährstoffbilanzierung liegen der Bundesregierung seit Ende 2021 mit der Bundestagsdrucksache „Bericht über die Auswirkungen der verbindlichen Stoffstrombilanzierung” (EUWID 4.2022) vor. Dieses Expertenpapier enthält unter anderem eine am Viehbesatz bzw. dem innerbetrieblichen Anfall an organischem Stickstoff orientierte Staffelung von zulässigen Bilanzüberschüssen, die den im DVGW- und DWA-Regelwerk definierten Zielvorgaben für aus Gewässerschutzsicht tolerable Stickstoffüberschüsse nahekämen.

Die Verbände weisen darauf hin, dass auch die von der Bundesregierung eingesetzte Zukunftskommission Landwirtschaft sich für eine Weiterentwicklung der bestehenden Stoffstrombilanz zu einer praxisgerechten gesamtbetrieblichen Nährstoffbilanzierung ausgesprochen habe. In Verbindung mit einem flächendeckenden Wirkungsmonitoring bestünden zusätzliche Möglichkeiten der Verschlankung des Düngerechts und der Bürokratieentlastung für die landwirtschaftlichen Betriebe, zum Beispiel durch eine Reduzierung der Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten, so DVGW und DWA.                                         

 

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