Ein Drittel der landwirtschaftlichen Fläche in NRW als besonders belastet ausgewiesen

Landesregierung stellt Neufassung der Landesdüngeverordnung vor

Zu rund einem Drittel werden die landwirtschaftlichen Flächen in Nordrhein-Westfalen mit der Neufassung der Düngeverordnung des Landes als besonders mit Nitrat belastet eingestuft. Der Umfang der besonders belasteten Roten Gebiete in Nordrhein-Westfalen wird mit dem Inkrafttreten der Verordnung ab Dezember von circa 165.000 Hektar auf über 500.000 Hektar steigen, teilte die Landesregierung heute mit.

Auf mehr Landwirtinnen und Landwirte vor Ort kämen damit strengere Anforderungen an die Düngung zu. Eine zentrale Vorgabe sieht vor, dass in diesen Gebieten der Düngebedarf um etwa 20 Prozent reduziert werden muss. Dies kann laut Ministerium zu Einbußen bei der Menge des Ertrags und der Qualität der Ernte führen.

Die Neufassung der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung in Nordrhein-Westfalen habe die Landesregierung aufgrund der Vorgaben der Europäischen Kommission (EUWID 23.2022) beschlossen. Die neue Landesdüngeverordnung gibt die nitratbelasteten Roten Gebiete und die eutrophierten Gebiete in Nordrhein-Westfalen bekannt und legt zusätzliche und abweichende Anforderungen für diese Flächen fest. Rechtsgrundlage sei die Düngeverordnung des Bundes.

„Bisherige Ausweisung war
stärker differenziert“

Nach der bisher geltenden Regelung in Deutschland und Nordrhein-Westfalen sei die Ausweisung der Gebiete unter Einbeziehung der tatsächlichen regionalen Stickstoffüberschüsse eher nach dem Verursacher ermittelt und damit stärker differenziert gewesen, so die Landesregierung. Die EU-Kommission forderte jedoch, diese emissionsbasierte Abgrenzung als unvereinbar mit der europäischen Nitratrichtlinie zu streichen. Die Gebietsausweisung nach dem neuen Verfahren der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung nitratbelasteter und eutrophierter Gebiete (AVV GeA) sei im Auftrag der Landesregierung durch das Landesamt für Natur- und Verbraucherschutz NRW (LANUV) durchgeführt worden.

Vorgaben der Bundesdüngeverordnung gelten weiter

Die Landesregierung weist darauf hin, dass die Vorgaben der Bundesdüngeverordnung weiter unverändert gelten. Demnach ist die Düngung auf 80 Prozent des ermittelten Düngebedarfs zu reduzieren und die organischen Düngung auf 170 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr auf jeder einzelnen Fläche statt im Betriebsdurchschnitt zu begrenzen. Zudem gelten nach der Bundesdüngeverordnung eine ergänzende Einschränkung der Herbstdüngung und die Verpflichtung zum Anbau von Zwischenfrüchten. Auch die landesspezifischen zusätzlichen Anforderungen, Analysepflicht für eigene Wirtschaftsdünger und regelmäßige Schulung, änderten sich nicht....

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