Ein Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die Nutzung eines Grundstücks, das im Wasserschutzgebiet liegt, so eingeschränkt wird, dass dies noch zumutbar ist. So entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Aktenzeichen: 13 LA 284/17 vom 23.05.2018) in einem Berufungsverfahren. ...
Eingeschränkte Nutzung eines Grundstücks im Wasserschutzgebiet nicht unzumutbar
OVG Lüneburg: Grundwasserschutz liegt im Allgemeininteresse
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