Hochtaunuskreis: RP Darmstadt weist zwei Wasserschutzgebiete aus

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Das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt hat auf insgesamt etwa 360 ha Fläche der Gemeinden Grävenwiesbach und Weilrod zwei Trinkwasserschutzgebiete mit vier Trinkwassergewinnungsanlagen ausgewiesen. Die Schutzgebietsfestsetzungen seien erforderlich, um im Interesse der öffentlichen Trinkwasserversorgung das Grundwasser im Einzugsgebiet der Gewinnungsanlagen zu schützen, heißt es in einer Mitteilung der Behörde.

Aus den nun geschützten Gewinnungsanlagen würden jährlich mehr als 70.000 m³ Trinkwasser entnommen. Da das Rohwasser jeweils hohe Nitratgehalte aufweise, werden die Schutzgebiete der so genannten „Klasse C“ zugeordnet, was bedeute, dass zukünftig strenge Ge- und Verbote eingehalten werden müssen.

Aufgrund der vorliegenden hydrogeologischen und bodenkundlichen Gutachten wurden die Schutzgebietszonen abgegrenzt und für landwirtschaftlich genutzte Flächen jeweils die Nitrataustragsgefährdung kartiert. So werden spezifische Ge- und Verbote den einzelnen Flächen zugewiesen, nach dem Prinzip: Je näher die Fläche an der Gewinnungsanlage liegt und je höher die Nitrataustragsgefährdung, desto strenger die Ge- und Verbote.

Die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes setze voraus, dass dies das „Wohl der Allgemeinheit“ erfordert. Das sei grundsätzlich dann der Fall, wenn es sich um den Schutz von Wassergewinnungsanlagen handelt, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen. Die entsprechenden Anregungen auf Festsetzung eines Wasserschutzgebietes werden deshalb in der Regel vom Träger der Wasserversorgung, hier die Gemeindeverwaltung der Gemeinde Grävenwiesbach, vorgebracht, heißt es weiter.

Es sei geplant, Kooperationsvereinbarungen zwischen Wasserversorger und Landbewirtschaftern zu etablieren, um auf Kosten des Wasserversorgers die Landbewirtschafter hinsichtlich einer Grundwasserschutz orientierten Landnutzung professionell zu beraten. Im Gegenzug gelten die Vorgaben der Schutzgebietsverordnung nur für diejenigen Landbewirtschafter, die eine solche Kooperationsvereinbarung nicht eingehen.

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