Neue Klärschlammverordnung in Kraft getreten

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Die neue Klärschlammverordnung ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und damit am 3. Oktober 2017 in Kraft getreten. Die künftigen Vorgaben zur Phosphorrückgewinnung gelten nach den Übergangsfristen von 12 Jahren für Kläranlagen ab einer Ausbaugröße von 100.000 Einwohnerwerten (EW) und 15 Jahren für Kläranlagen ab einer Ausbaugröße von 50.000 EW jeweils ab 1. Januar 2029 bzw. 2032. Dann ist diesen Anlagen die bodenbezogene Klärschlammverwertung untersagt.

Bis Ende 2023 müssen alle Kläranlagenbetreiber einen Bericht über die geplanten und eingeleiteten Maßnahmen zur Phosphorrückgewinnung, zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm auf oder in Böden oder zur sonstigen Klärschlammentsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorlegen. Generell gelten die Anforderungen der novellierten Verordnung von nun an für jegliche Verwertung von Klärschlamm, insbesondere auch für die landbauliche Verwertung und die Lieferung an und durch Klärschlammgemisch- und Klärschlammkomposthersteller.

Die Klärschlammverordnung listet zudem nur noch wenige Untersuchungsparameter explizit auf, verweist aber ausdrücklich auf die Parameter nach Düngemittelverordnung und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Ausgeweitet wurden allerdings die klärschlammbezogenen Untersuchungsparameter. Die Grenzwertgestaltung bei Schwermetallen im Boden wurde ebenfalls geändert. Neu hinzugekommen sind unter anderem Meldungen an Träger der Qualitätssicherung.

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