"Neue Trinkwasserverordnung entlastet Betreiber privater Brunnen"

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Die Kosten für Untersuchungen sind für Betreiber von kleineren privaten Wasserversorgungsanlagen im Vergleich zu früheren Fassungen der Trinkwasserverordnung und im Vergleich zur öffentlichen Trinkwasserversorgung nicht unverhältnismäßig hoch. Im Einzelfall könnten sie auch geringer ausfallen, heißt es in der Antwort des rheinland-pfälzischen Landesumweltministeriums auf eine Kleine Anfrage des CDU-Abgeordneten Michael Wäschenbach im Mainzer Landtag, die die im Kreis Altenkirchen noch zahlreichen eigenen Trinkwasserversorgungen von Grundstückseigentümern zum Ausgangspunkt hat.

Die mikrobiologischen Untersuchungen nach der Anlage 3 zur Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sind seit deren letzten Novellierung Anfang 2018 auch von „c-Anlagen“-Betreibern eigenverantwortlich mindestens jährlich durchzuführen, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufforderung durch das Gesundheitsamt bedarf. Der Anfrage zufolge gab es zum Stand 2015 in dem Landkreis 111 Kleinanlagen zur Eigenversorgung (so genannte c-Anlagen) und 57 kleine dezentrale Wasserwerke (b-Anlagen).

Im Vergleich zum Bezug aus dem öffentlichen Wassernetz und im Vergleich zu vorherigen Fassungen der Trinkwasserverordnung sind die Kosten für Betreiber von b- und c-Anlagen nicht unverhältnismäßig hoch und können im Einzelfall auch geringer ausfallen, stellt das Umweltministerium fest.

Die Betreiber von c-Anlagen seien über die Verlängerung des Untersuchungszeitraums von drei auf fünf Jahre informiert worden – und damit seien durch die Neufassung der Trinkwasserverordnung die künftigen Untersuchungskosten für die Betreiber der c-Anlagen weiter reduziert worden, schreibt das Umweltministerium in der Antwort weiter. Das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Altenkirchen habe bereits vor der 4. Änderung der Trinkwasserverordnung die umfassende Untersuchung bei b-Anlagen auf einen 3-Jahres-Zeitraum festgelegt . Das Umweltministerium verweist darauf, dass dieser Zeitraum durch Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 6 A 11351/17.OVG vom 13.3.2018; EUWID 23.2018) ausdrücklich bestätigt und in der Neufassung der Trinkwasserverordnung auch eindeutig festgelegt worden sei.        

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