Risiken von Anlagen, die die nur am Rande mit der Trinkwasserversorgung zusammenhängen, sollen näher geprüft werden

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Ob Anlagen, Installationen und Verfahren, die lediglich in einem weiteren Sinn mit der Trinkwasserversorgung zusammenhängen, in jedem Fall zurückgebaut werden müssen, soll noch näher geprüft werden. Das ist Inhalt der Vierten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), der der Bundesrat am Freitag zugestimmt hat (Drucksache: 590/19). Es soll untersucht werden können, ob tatsächliche Risiken bestehen, erläuterte der Bundesrat.  

Nach § 17 Absatz 7 Trinkwasserverordnung dürfen bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur Stoffe oder Gegenstände in Kontakt mit den Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die der Trinkwasserversorgung dienen.

Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2020 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden (§ 17 Absatz 7 Satz 2 TrinkwV). Entsprechendes galt bislang für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen (§ 17 Absatz 7 Satz 3 TrinkwV). Durch die Regelung sollen unnötige trinkwasserhygienische Risiken vermieden werden.

Bundesrat verweist auf neue Erkenntnisse der Wasserwirtschaft

Inzwischen habe die Wasserwirtschaft neue Erkenntnisse darüber gewonnen, dass es eine größere Anzahl von Anlagen, Installationen und Verfahren gibt, die unter § 17 Absatz 7 TrinkwV fallen, als bisher bekannt war, heißt es in dem Beschluss.

Dazu gehörten auch solche Arten von Anlagen, Installationen und Verfahren, die lediglich in einem weiteren Sinn mit der Trinkwasserversorgung zusammenhängen und bei denen noch näher geprüft werden müsste, ob sie ein Risiko für die Trinkwasserhygiene in einem Ausmaß darstellen, das eine Pflicht zu einem mitunter aufwändigen Rückbau und eine Notwendigkeit zu einer Suche nach Alternativlösungen rechtfertigt.

Sachlichen Anwendungsbereich prüfen

Der sachliche Anwendungsbereich des § 17 Absatz 7 TrinkwV soll daher dem Beschluss des Bundesrats zufolge einer erneuten Überprüfung unterzogen und, falls erforderlich, präzisiert werden.

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