Expertenkommission Fracking: Bericht bietet Grundlage zur Prüfung

"Mindestens ein Jahr zu veranschlagen, um das Gewässerverhalten zu ermitteln"

Die Expertenkommission Fracking hat nach eigenen Angaben mit der Übergabe ihres dritten Berichtes Ende Juni 2021 ihre Aufgaben im Hinblick auf die Beratung des Deutschen Bundestages zum Stand von Wissenschaft und Technik erfüllt. Mit der fachlichen Grundlage dieses Berichts könne die Prüfung zur Angemessenheit des Verbots von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten vorgenommen werden, heißt es in einer Unterrichtung durch die Expertenkommission Fracking.

Für die von der Expertenkommission empfohlene anschließende Vorerkundung und das Baseline Monitoring sei ein zeitlicher Umfang von mindestens einem Jahr zu veranschlagen, um das Gewässerverhalten, bereits bestehende Methanemissionen und die Hintergrundseismizität zu ermitteln. Dafür müsse zuvor die Übertragbarkeit bereits existierender technischer Installationen und von Messsystemen überprüft werden, wie sie bereits in der Klima- und Ökosystemforschung erfolgreich angewendet würden.

Eine Änderung oder Aufhebung der aktuellen Regelungen obliege dem Bundestag. Im Fall einer Aufhebung des gesetzlichen Verbotes wären bergrechtliche Verfahren durch die zuständigen Landesbehörden durchzuführen, zu deren Dauer keine pauschalen Aussagen möglich seien. Für die erforderlichen Prüf-, Beteiligungs- und Genehmigungsschritte seien mehrere Jahre anzusetzen.  

Wasserbehörde hat Vetorecht

Nach dem geltenden Recht sind die Bergbaubehörden der Länder für die Entscheidungen über Förderanträge zuständig, schreibt die Kommission. Sie haben dabei die Regelung des § 13a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu beachten, die nur vier Erprobungsmaßnahmen zulässt. Das jeweilige Bundesland muss der Erprobung zustimmen. Die zuständige Wasserbehörde müsse mit allen Entscheidungen der Bergbehörde zum Fracking und zur Entsorgung des Lagerstättenwassers einverstanden sein. Sie habe damit ein Vetorecht, wenn schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten seien.

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