Werden beim Einleiten von Abwasser in Gewässer aufgrund des derzeitigen Fällmittelmangels verbindliche Emissionsgrenzwerte überschritten, ist dies im Einzelfall unter den Voraussetzungen der wasserrechtlichen Notstandsklausel des § 8 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) gerechtfertigt. Allerdings muss der Abwassereinleiter nachweislich alle ihm möglichen und zumutbaren organisatorischen und technischen Maßnahmen ergriffen haben, um die rechtlich maßgeblichen Werte einzuhalten. Zu dieser Feststellung kommt ein Rechtsgutachten von Professor Michael Reinhardt vom Institut für Deutsches und Europäisches Wasserwirtschaftsrecht der Universität Trier im Auftrag des Umweltbundesamts (UBA)....
Fällmittelmangel: Grenzwert-Überschreitung von Notstandsklausel des WHG gedeckt
Umweltbundesamt veröffentlicht Rechtsgutachten der Universität Trier
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