§ 9 Leitungen und Anlagen für die Versorgung mit Energie und Wasser sowie die Beseitigung von Abwasser (1) Zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung von Energieanlagen auf Leitungstrassen, die am 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genutzt waren, wird ...
GBBerG: Regelung zu Abwasserleitungen
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