Eine Vorgabe, dass bei Trinkwasserbrunnen die Abgabe des Wassers kostenlos erfolgen muss, ergibt sich weder aus der EU-Trinkwasserrichtlinie noch aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Zu diesem Ergebnis kommt das Sachverständigengutachten „Finanzierungsoptionen für öffentliche Trinkwasserbrunnen - Rechtsfragen der Finanzierung im Lichte des § 50 Abs. 1 S. 2 WHG“, das aktuell vom Umweltbundesamt (UBA) herausgegeben worden ist. Allerdings könnten die Kommunen auf die Erhebung eines Entgelts verzichten, da eine Pflicht, ein Entgelt zu erheben, ebenfalls nicht bestehe. Berücksichtige man den Zweck der Trinkwasserbrunnen, so wie ihn auch die EU-Trinkwasserrichtlinie beschreibt, wäre es auch wünschenswert, wenn eine kostenlose Abgabe künftig die Regel ist.
Die Erhebung eines Entgelts dürfte auch aus praktischen Gründen wegen der geringen Kosten der Einzelnutzung und des Erhebungsaufwands schwierig sein, heißt es in dem Bericht. Für Gemeinden, die diesen Aufwand dennoch nicht selber tragen können, zeigen die Ergebnisse des Gutachtens Optionen auf, die Trinkwasserbrunnen zu finanzieren, z.B. über die Gewinne der Wasserversorgungsunternehmen. Für eine Gebührenfinanzierung bedürfte es jedoch ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen auf Landesebene, die es in einigen Bundesländern bereits gibt.
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