Für tagebaubedingte Schäden an der Kanalisation bedarf es keiner Ausnahmeregelungen. Im nordrhein-westfälischen Landeswassergesetz seien Fristen für die Dichtheitsprüfung, nicht aber für die Sanierung von privaten und öffentlichen Kanälen enthalten. Die Überwachungsfristen bestünden vollkommen unabhängig ...
Keine Ausnahmeregelungen für tagebaubedingte Kanalschäden
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