(1) Die Kosten des Ausbaus tragen die Unternehmer.(2) Sind die Unternehmer zum Ausbau verpflichtet, so können sie von denen, die von dem Ausbau Vorteile haben, je nach ihrem Vorteil (Nutzenmehrung, Schadensabwehr), Beiträge und Vorschüsse verlangen. Die örtlich zuständigen Gemeinden können diese Beiträge und ...
Kosten des Ausbaus, Vorteilsausgleich, Anwendung anderer Vorschriften
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