Den Schutz von Grundwasser, Seen und Flüssen soll das neue Landeswasser- und Küstenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LWaKüG M‑V) stärken, das vom Kabinett des Bundeslandes Ende Juni beschlossen wurde. Das Nachhaltigkeitsgebot stand bisher so nicht im Gesetz – jetzt wird es verbindlich, teilte das Landes-Umweltministerium mit. So seien im Bereich der 5-Meter-Gewässerrandstreifen tiefes Pflügen, der Einsatz von Düngemitteln und der Eintrag umweltschädigender Stoffe verboten.
Davon seien aktuell maximal 7.500 Hektar Ackerland in M-V betroffen. „Mit dieser Maßnahme unterstützen wir die Ziele der europäischen Wasserrahmenrichtlinie und verbessern den Zustand unserer Gewässer“, erläuterte Landwirtschafts- und Umweltminister Till Backhaus (SPD). Das Nachhaltigkeitsgebot stärke auch den Grundwasserschutz, um Wasser dauerhaft verfügbar und Kosten für die Trinkwasseraufbereitung bezahlbar zu halten. „Die Trinkwasserversorgung bleibt weiterhin ein öffentliches Gut und eine öffentliche Aufgabe“, stellte Backhaus klar.
Mit dem vom Kabinett beschlossenen Entwurf wird dem Ministerium zufolge das seit 1992 geltende Landeswassergesetz abgelöst. Die Novelle reagiere auf die Folgen des Klimawandels, stärke den Schutz der wichtigsten Ressource Wasser als zentrale Lebens- und Wirtschaftsgrundlage des Landes und schaffe Klarheit in Zuständigkeiten und Finanzierung insbesondere im Küstenschutz. Das Gesetz werde nun in das parlamentarische Verfahren eingebracht.
Entgeltbefreiung für die landwirtschaftliche Beregnung entfällt
Beim Wasserentnahmeentgelt werden die Entgeltsätze laut dem Entwurf frühestens ab Anfang 2027 erhöht, und die bisherige vollständige Entgeltbefreiung für die landwirtschaftliche Beregnung entfällt. Die Tröpfchenbewässerung und die Frostschutzberegnung blieben entgeltfrei. Für Oberflächenwasser werden zwei Cent je Kubikmeter fällig, für Grundwasser sechs Cent.
Für Grundwasserentnahmen ist eine Verdoppelung der Gebühr von 10 auf 20 Cent je 1.000 Liter vorgesehen. Als Beispiel führte der Minister eine vierköpfige Familie an, die im Jahr durchschnittlich 152 Kubikmeter Trinkwasser beziehe. Dafür seien künftig rund 15 Euro mehr pro Jahr als bisher zu zahlen. Wasser aus der Leitung bleibe mit etwa einem Cent je Liter erschwinglich.
„Das halte ich für unser wichtigstes Lebensmittel moderat“, sagte Backhaus und betonte, dass es nicht um Bestrafung, sondern um einen verantwortungsvollen Umgang mit der Ressource Wasser geht. Einnahmen aus dem Entgelt würden ausschließlich zweckgebunden verwendet – unter anderem für Gewässerunterhaltung den Gewässerschutz und den Erhalt der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur. Durch die Erhöhung der Gebühr erhöhten sich die Einnahmen des Landes von aktuell elf Millionen Euro auf etwa 21 Millionen Euro im Jahr.
Die Gemeinden und Zweckverbände investierten kontinuierlich in öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen in Mecklenburg-Vorpommern. Seit 1991 sei für ca. 2.400 Investitionsmaßnahmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung ein Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 2,5 Milliarden Euro umgesetzt worden, welches das Land mit rund 900 Millionen Euro gefördert habe. Für circa 770 Trinkwasservorhaben sei im gleichen Zeitraum ein Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 300 Millionen Euro bewegt worden, flankiert durch rund 110 Millionen Euro an Fördermitteln, die das Land ausreichte.
Stärkung naturnaher Gewässerentwicklungsräume
Ein weiteres zentrales Ziel der Reform ist dem Ministerium zufolge die Vorbereitung auf Extremwetterlagen und veränderte klimatische Bedingungen. Das Gesetz erlaubt künftig die Stärkung naturnaher Gewässerentwicklungsräume, die Rückverlegung von Küstenschutzanlagen und die Ausweisung von Küstenrückgangsgebieten.
Die Pflicht zur Aufstellung kommunaler Hochwasser- und Sturmflutpläne wurde überarbeitet: Gemeinden sollten dort entlastet werden, wo keine unmittelbare Betroffenheit besteht. Die geplante Neueinstufung von Gewässern in erste und zweite Ordnung wird nicht mit dem Gesetz kommen, sondern punktuell durch Rechtsverordnung – soweit notwendig, sinnvoll und mit Beteiligung der Betroffenen, so das Ministerium. Nach einem früheren Entwurf des Gesetzes (EUWID 29.2024) sollten landesweit circa 176 Kilometer Fließgewässerstrecken, acht Einlaufbereiche mit Schöpfwerken im Einzugsgebiet der Elbe sowie drei Schöpfwerke an der Küste in die Unterhaltungslast der Wasser- und Bodenverbände übergehen, die der 1. Gewässerordnung zugerechnet sind.
Die Pflege wasserwirtschaftlicher Bestandsdaten erfolgt nach dem Entwurf zentral durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG), was eine spürbare Vereinfachung für Landkreise und Städte darstelle.
Land übernimmt Verantwortung für den Schutz geschlossener Siedlungsbereiche vor Hochwasser
Das Land übernimmt dem Entwurf zufolge die Verantwortung für den Schutz geschlossener Siedlungsbereiche vor Hochwasser der Binnen- und Küstengewässer. Seit 1990 seien rund 500 Millionen Euro in den Neubau und die Verstärkung von Küstenschutz-Anlagen investiert worden; davon circa 70 Millionen Euro von 2021 bis 2024 - rund 17,1 Mio. Euro pro Jahr. Für den Schutz rein landwirtschaftlich genutzter Flächen bleiben Gemeinden und Wasser- und Bodenverbände zuständig, für den Hochwasserschutz weiterer Flächen außerhalb geschlossener Siedlungsbereiche wird ihnen die Verantwortung übertragen. Die Anlagen, die sie dafür vom Land erhalten, seien im wehrfähigen Zustand, so das Ministerium.
Das neue Gesetz soll dem Ministerium zufolge gemeinsam mit der neuen Landeswasserstrategie und dem zweiten Teil der Trinkwasserversorgungskonzeption den rechtlichen und strategischen Rahmen für die Wasserversorgung und den Gewässerschutz in Mecklenburg-Vorpommern bilden. (EUWID/dpa)




