Nordrhein-Westfalen passt Gebührenrecht an geänderte Rechtsprechung des OVG an

0,5-prozentiger Zuschlag soll Kommunen nicht mehr zugebilligt werden

Die nordrhein-westfälische Landesregierung passt das Gebührenrecht an die geänderte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW zur Kalkulation von Abwassergebühren an. Mit der Änderung und Ergänzung des § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) werde die durch die OVG-Entscheidung vom 17. Mai 2022 (Aktenzeichen 9 A 1019/20) geschaffene Rechtsunsicherheit beseitigt und das Gebührenrecht weiterentwickelt, heißt es in dem von der Landesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften, den das Plenum des Landtags an den Kommunalausschuss überwiesen hat. Grundlegende Regelungen zu kalkulatorischen Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen seien nun unmittelbar im Gesetz zu finden.

Das Oberverwaltungsgericht hatte entschieden, dass der gleichzeitige Ansatz einer Abschreibung der Entwässerungsanlagen mit ihrem Wiederbeschaffungszeitwert – dem Preis für die Neuanschaffung einer Anlage gleicher Art und Güte – sowie einer kalkulatorischen Verzinsung des Anlagevermögens mit dem Nominalzinssatz einschließlich Inflationsrate unzulässig ist. An der bisherigen anderslautenden Rechtsprechung werde nicht mehr festgehalten, stellte das OVG fest.

Früher war ein Nominalzinssatz zulässig, dem der Zinssatz, der sich aus dem fünfzigjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergibt, zuzüglich eines Zuschlags von 0,5 Prozentpunkte zugrunde gelegt werden durfte, heißt es erläuternd in dem Gesetzentwurf. Die neue OVG-Rechtsprechung werde dahingehend aufgegriffen, dass dieser Zeitraum im Hinblick auf den Anteil des in der Einrichtung gebundenen Eigenkapitals nun auf dreißig Jahre beschränkt wird und zudem der 0,5-prozentige Zuschlag entfällt.

Zeitraum auf 30 Jahre beschränkt

Der nun gesetzlich auf 30 Jahre beschränkte Zeitraum berücksichtige den Umstand, dass es sich um eine kalkulatorische Verzinsung handelt, die sich auf den Einsatz des betriebsnotwendigen Kapitals bezieht: Damit würden insbesondere die Anlagegüter finanziert, die sich auf Anlagegüter unterschiedlichsten Alters beziehen. Für die Bestimmung des Zinssatzes könnten deshalb nur langfristige Durchschnittsverhältnisse maßgebend sein....

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