Die Ermächtigungen zum Erlass eines Verwaltungsakts aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) berechtigen die Wasserbehörde nicht dazu, die Unterhaltung von Anlagen an Gewässern anzuordnen. Auch die Person, die für eine Anlage unterhaltungspflichtig ist, darf die Behörde nicht bestimmen, heißt es in einem Beschluss ...
OVG: Gewässer- und Anlagenunterhaltung sind unterschiedliche Regelungskomplexe
Keine Unterhaltspflicht für Anlage mit wasserwirtschaftlicher Funktion
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