OVG: In Umlage dürfen nur Kosten der Gewässerunterhaltung eingehen

Bagatellgrenze darf nicht bei groben Fehlern gelten

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In den Gewässerunterhaltungsbeitrag eines Wasser- und Bodenverbandes dürfen nur Kosten eingehen, die der Gewässerunterhaltung zuzuordnen sind. Kosten für die reine Straßen- und Wegeunterhaltung zählen nicht dazu. Das geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (A.: OVG 9 B 17.12 vom ...

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