Phosphorrückgewinnung: UBA-Gutachten bejaht Gebührenfähigkeit auch vor 2029

Gebührenrechtliche Einschätzung zu Verpflichtungen aus der AbfKlärV

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Die Kosten für die Phosphorrückgewinnung aus kommunalem Klärschlamm können nach Einschätzung eines vom Umweltbundesamt (UBA) beauftragten Rechtsgutachtens grundsätzlich über die Abwassergebühren finanziert werden. Dies gilt nicht erst ab 2029, wenn die in der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) festgelegte Pflicht zur P-Rückgewinnung schrittweise in Kraft tritt, sondern auch schon für Vorlaufkosten. Es handelt sich bei solchen Aufwendungen um überobligatorische Kosten. Mit ihnen würden qualitativ höhere Leistungen für die Gebührenpflichtigen ermöglicht, da die Entsorgung des Klärschlamms künftig um die gesetzlich vorgeschriebene P-Rückgewinnung erweitert wird. Das geht aus dem Gutachten hervor, das die GKMP Pencereci Partnerschaftsgesellschaft und die Aqua & Waste International GmbH erstellt haben.

Wie berichtet, hat Rechtsanwalt Turgut Pencereci die wesentlichen Aussagen des Gutachtens bereits im vergangenen November auf der Berliner Klärschlammkonferenz vorgestellt. Den Auftrag für das Gutachten hatte seine Kanzlei Anfang Mai 2024 vom UBA erhalten. Darin sollte eruiert werden, in wie weit und zu welchem Zeitpunkt die Anforderungen aus der Klärschlammverordnung gebührenrechtlich ansatzfähig sind. Dementsprechend beantwortet das aktuell vom UBA veröffentlichte Gutachten Fragen zur Gebührenfähigkeit von Maßnahmen zur P-Rückgewinnung, insbesondere auch von solchen, die vor 2029 anfallen.

Mehr über das Gutachten erfahren Sie hier...

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