
Die Hamburger Umweltbehörde reagiert mit der Aussetzung des Vollzugs der strengeren Dünge-Regeln in nitratbelasteten Flächen bis auf Weiteres auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die allgemeinen Regeln der Düngeverordnung zum Gewässerschutz gelten laut einer Mitteilung der Behörde jedoch in Hamburg uneingeschränkt weiter.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24. Oktober 2025 festgestellt, dass die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage (§ 13a Düngeverordnung) zur Festlegung von nitratbelasteten Gebieten unwirksam ist. Das Gericht begründet dies mit einem Verstoß gegen das Grundgesetz: Die Ausweisung der Gebiete greift so wesentlich in das Eigentum (Art. 14 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) der Landwirte ein, dass dies nicht allein durch eine Verwaltungsvorschrift geregelt werden darf, sondern zwingend eines förmlichen Gesetzes bedarf. Obwohl sich das Urteil formal zunächst auf eine bayerische Verordnung bezog, hat das Gericht die zugrundeliegende Bundesregelung insgesamt verworfen. Damit fehle auch den darauf stützenden Hamburger Regelungen für die „roten Gebiete“ derzeit das rechtliche Fundament. Die Aussetzung der Zusatzauflagen soll so lange gelten, bis der Bund eine verfassungskonforme Neuregelung geschaffen hat.
Hamburgs Umweltsenatorin Katharina Fegebank (Grüne) erklärte: „Wir brauchen Rechtssicherheit – für den Gewässerschutz genauso wie für unsere Landwirtinnen und Landwirte. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat hier eine neue Faktenlage geschaffen, an der wir uns orientieren. Für uns ist klar: Die entsprechenden Sonderauflagen wollen wir vorerst nicht weiter vollziehen.“ Gleichzeitig sei der Schutz des Grundwassers vor Nitrateinträgen wichtig und müsse hier weiterhin eine hohe Priorität haben. Der Bund sei nun gefordert, die gesetzlichen Mängel zügig zu beheben und wieder einen rechtssicheren Rahmen zu schaffen.
Die Entscheidung bedeutet laut der Umweltbehörde konkret, dass diese in den ausgewiesenen „roten Gebieten“ vorerst auf die Kontrolle und Sanktionierung der dort geltenden Zusatzauflagen verzichtet. Verstöße gegen diese spezifischen Verschärfungen führen demnach aktuell nicht zu Bußgeldern oder Kürzungen der Agrar-Direktzahlungen. Alle regulären Vorgaben der Düngeverordnung gelten unverändert weiter und werden weiterhin flächendeckend kontrolliert. Dazu gehören u.a. die Obergrenze von 170 kg Stickstoff pro ha für organische Düngemittel, das strikte Dünge-Verbot auf überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden sowie die umfangreichen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten für Betriebe.



