VGH setzt baden-württembergische Biberschutzverordnung außer Vollzug

Erfolg für Eilantrag der Naturschutzinitiative / BUND und NABU begrüßen Urteil

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Biberschutzverordnung der Landesregierung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Mit dem unanfechtbaren Beschluss hat er dem Eilantrag der Naturschutzinitiative stattgegeben, wie der VGH mitteilte (Aktenzeichen 5 S 500/26 vom 17.6.2026). Nach den in der jetzt gekippten Biberschutzverordnung (getroffenen Regelungen können aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses, z.B. ernsten wirtschaftlichen Schäden, Umwelt- oder Gesundheitsgefahren, sogenannte Vergrämungsmaßnahmen wie die Beseitigung von Biberdämmen oder die Zerstörung von Biberbauen ergriffen werden. Bei einem Misserfolg solcher Maßnahmen kommt auch das Fangen und Töten der betroffenen Biber in Betracht.

Bislang prüfen ehrenamtliche Biber-Berater ein Problem vor Ort und stimmen sich mit den Naturschutzbehörden ab - meist ein zeitintensives Verfahren. Die Landesregierung hatte die Verordnung damit begründet, dass es aufgrund der teilweise hohen Population Konflikte gebe. Zwar komme die gestiegene Biberpopulation Natur und Mensch zugute – so entstünden durch die Bautätigkeiten des Bibers vielfach naturnahe Gewässer – aber durch den Biber verursachte Überflutungen könnten Unfälle zur Folge haben, Trinkwasserbrunnen könnten verunreinigt, Kläranlagen in ihrer Leistung beeinträchtigt und Dämme in ihrer Standsicherheit gefährdet werden. Auch Schäden in der Landwirtschaft durch Überstauungen könnten empfindliche Verluste für betroffene Landwirte bedeuten.

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