Die Pflicht der Wasserbehörde, im Rahmen einer Ermessensentscheidung auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, setzt eine individualisierte Betroffenheit des Dritten voraus. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel hervor (Aktenzeichen: 3 K 797/16KS), mit dem das Gericht die Klage einer ...
Wasserrechtliches Gebot der Rücksichtnahme setzt individualisierte Betroffenheit voraus
Kein Anspruch auf Wasser in bestimmter Menge und Beschaffenheit
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