§ 105 WG LSA – Entgelt für Wasserentnahmen

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(1) Das Land kann nach Maßgabe dieser Bestimmung und der Verordnung nach Absatz 3 für das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser ein Entgelt (Wasserentnahmeentgelt) erheben. Dies gilt nicht für erlaubnis- oder ...

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