(3) Die untere Wasserbehörde kann Handlungen und Maßnahmen untersagen, wenn diese auf Gewässer einwirken oder einwirken können und dadurch eine Gefährdung der Gewässer zu besorgen ist. Hierzu gehört auch, unerlaubte und nicht bewilligte Gewässerbenutzungen zu untersagen, nicht durch Planfeststellung oder ...
§ 83 Saarländisches Wassergesetz (SWG)
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