Die Anschlussleitung eines Grundstücks muss von der Gemeinde abgenommen werden. Daraus folgt aber nicht, dass die Gemeinde beim Eintritt eines Schadens gegenüber einem Hauseigentümer haftet, der einen fehlerhaften Anschluss selbst verursacht hat. Das geht aus einem unanfechtbaren Beschluss des ...
Abnahme der Anschlussleitung kommt keine unmittelbare Rechtswirkung zu
Hauseigentümer nicht von Verantwortung für Anschlussleitung entlastet
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