Abwasserbeseitigungspflicht gilt nicht für wild abfließendes Niederschlagswasser

Natureinwirkungen allein begründen keine Zustandshaftung

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Für die Entsorgung von wild abfließendem Niederschlagswasser ist nicht die Gemeinde zuständig. Die Einwirkungen von wild abfließendem Niederschlagswasser sind vom Eigentümer eines tiefer gelegenen Grundstücks zu dulden. Diese Feststellungen hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in einem Urteil getroffen ...

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