Das Wasserleitungsnetz wird allein vom Versorgungsträger beherrscht: Der Wasserversorger, in dessen Eigentum die öffentlichen Versorgungsleitungen stehen, erfüllt damit seine Verpflichtung, die Teilnehmer zu versorgen. Diese Feststellung hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss getroffen (Az.: V ZR 173/11 vom ...
Änderung der Leitungsführung kann nicht vom Kunden erzwungen werden
BGH: Wasserleitung steht im Eigentum des Versorgungsunternehmens
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