Das Anschluss- und Benutzungsrecht für die öffentliche Wasserversorgung bezieht sich auf den Grundstückseigentümer. Wenn Grundstücksnutzer, die nicht Eigentümer oder dinglich Berechtigte sind, unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Trinkwasserversorgungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer haben, ist nicht ersichtlich, warum ein Versorgungsunternehmen sie auf dem betreffenden Grundstück mit Trinkwasser versorgen müsste, heißt es in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam (Aktenzeichen 8 L 132/23 vom 09.03.2023). Vielmehr sei es den Betreffenden zuzumuten, die Dinge mit dem Eigentümer zu klären.
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