Der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung der Abwasserentsorgung dient dem Wohl der Allgemeinheit. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus hervor (Aktenzeichen: 6 K 172/15 vom 8.2.2019). Denn mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung werde ...
Anschluss- und Benutzungszwang dient dem Wohl der Allgemeinheit
VG Cottbus: Nutzungsrechte nach Anordnung des Zwangs gegenstandslos
Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihres Benutzernamens und Passworts auf alle
Artikel zugreifen.
- Anzeige -
- Anzeige -