Anschluss- und Benutzungszwang dient dem Wohl der Allgemeinheit

VG Cottbus: Nutzungsrechte nach Anordnung des Zwangs gegenstandslos

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Der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung der Abwasserentsorgung dient dem Wohl der Allgemeinheit. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus hervor (Aktenzeichen: 6 K 172/15 vom 8.2.2019). Denn mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung werde ...

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